Es schneit nachts. Am Morgen liegt Schnee auf dem Gehweg vor Ihrem Gebäude. Ein Passant rutscht aus und bricht sich das Handgelenk. Kurze Zeit später erhalten Sie Post von einem Anwalt. Diese Situation ist kein Einzelfall. Grundstückseigentümer in Hamburg haften persönlich für Unfälle auf nicht geräumten Gehwegen, sofern sie ihrer gesetzlichen Räumpflicht nicht nachgekommen sind.
Was das Hamburgische Straßenreinigungsgesetz vorschreibt
Das Hamburgische Straßenreinigungsgesetz (HmbSAG) regelt in §17, wer für Schneeräumung und Streuung an öffentlichen Gehwegen verantwortlich ist. Die Pflicht liegt beim Eigentümer des angrenzenden Grundstücks, nicht bei der Stadt Hamburg. Das gilt für Gehwege entlang der gesamten Grundstücksgrenze.
Konkret müssen Sie sicherstellen:
- Der anliegende Gehweg ist von Schnee und Eis befreit
- Die geräumte Breite beträgt mindestens 1,50 Meter
- Bei anhaltendem Schneefall wird nachgeräumt
- Abstumpfende Mittel (Splitt, Sand) werden bei Glätte eingesetzt
Wichtig: Die Räumpflicht gilt für alle sieben Hamburger Bezirke gleichermaßen. Es gibt keine bezirksspezifischen Ausnahmen für das Stadtgebiet.
Wer genau räumen muss
Verpflichtet ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer. Bei Mehrfamilienhäusern kann die Pflicht per Mietvertrag oder Hausordnung auf Mieter übertragen werden, aber nur dann wirksam, wenn dies schriftlich und eindeutig geregelt ist. Mündliche Absprachen reichen nicht.
Bei Gewerbeimmobilien liegt die Pflicht in der Regel beim Eigentümer oder der Hausverwaltung. Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) sind als Gesamtheit verpflichtet. Der Verwalter muss sicherstellen, dass der Winterdienst organisiert und dokumentiert ist.
Wann geräumt werden muss
Das HmbSAG sieht folgende Zeiten vor:
- Werktags: ab 7:00 Uhr morgens
- Sonn- und Feiertags: ab 9:00 Uhr morgens
- Ende der Räumpflicht: bis 20:00 Uhr abends
- Bei anhaltendem Schneefall: regelmäßiges Nachräumen während der Räumpflichtzeiten
Schneit es also nachts, müssen Sie als Eigentümer sicherstellen, dass der Gehweg bis spätestens 7:00 Uhr geräumt ist. Das gilt auch am Montag nach einem Wochenende mit starkem Schneefall.
Was passiert, wenn Sie nicht räumen
Zwei Konsequenzen sind möglich. Erstens: Bußgeld. Verstöße gegen die Räumpflicht können mit bis zu 500 Euro geahndet werden. Städtische Kontrolleure prüfen besonders nach starken Schneefällen systematisch die Hamburger Bezirke.
Zweitens: Schadensersatzpflicht. Wenn jemand auf einem nicht geräumten Gehweg stürzt und sich verletzt, haften Sie nach §823 BGB auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Diese Summen können das Bußgeld um ein Vielfaches übersteigen. Gerichte in Hamburg haben in mehreren Fällen Eigentümer auch dann zur Zahlung verurteilt, wenn diese behaupteten, geräumt zu haben, aber keinen Nachweis erbringen konnten.
Räumpflicht rechtswirksam auf einen Dienstleister übertragen
Sie können die Räumpflicht schriftlich auf ein Winterdienstunternehmen übertragen. Der Vertrag muss die Pflichtübertragung ausdrücklich und klar regeln. Entscheidend ist außerdem, dass der Dienstleister jeden einzelnen Einsatz dokumentiert, damit Sie im Schadensfall nachweisen können, dass geräumt wurde und wann.
Ohne lückenlose Dokumentation hilft Ihnen auch ein Vertrag wenig, wenn es vor Gericht darauf ankommt. Ein seriöser Winterdienstanbieter stellt nach jedem Einsatz ein Protokoll mit Startzeit, Endzeit, GPS-Koordinaten und eingesetzten Streumitteln aus.
Räumpflicht abgeben, Haftung absichern
Allovia übernimmt Ihre gesetzliche Räumpflicht schriftlich und dokumentiert jeden Einsatz per GPS.
Fazit
Die Räumpflicht in Hamburg ist keine Formalie. Wer als Eigentümer oder Verwalter nicht geräumt hat oder keinen Nachweis führen kann, haftet persönlich. Die Übertragung auf einen professionellen Winterdienst schützt dann zuverlässig, wenn der Anbieter jeden Einsatz dokumentiert und die Pflicht schriftlich übernimmt.
Weiterführende Informationen finden Sie auf unserer Seite zum Winterdienst-Leistungsüberblick sowie in unserem Artikel zum GPS-Nachweis im Schadensfall.